Wahlleistung Unterkunft
Sie können sich für die Inanspruchnahme der Wahlleistung Unterkunft entscheiden, die neben der Bereitstellung eines Ein- bzw. Zweibettzimmers weitere kostenfreie Service- und Komfortleistungen für Sie beinhaltet:
- kostenfreie Ausgabe eines Kopfhörers für den TV-Genuss
- Telefonnutzung ohne Grundgebühr (Individuelle Verbindungsentgelte gehen zu Lasten des Patienten)
- Kostenfreier Zugang ins Internet
- Bereitstellung einer regionalen Tageszeitung
- Senderangebot von Sky (technisch bedingt an den Standorten Salzdahlumer Straße und Celler Straße möglich)
- Ausgabe eines Pflegeartikelsets und Handtücher
- Zurverfügungsstellung eines Bademantels
- Handtuch- und Bettwäschewechsel
- Wahl- und Zusatzverpflegung (sofern medizinisch möglich): Sie erhalten ein besonderes Angebot an Wahl- und Zusatzverpflegung. Die vielfältige Auswahl an Getränken, Zwischenmahlzeiten und höherwertigen Speisen entnehmen Sie bitte der separaten "Speisekarte für Wahlleistungspatienten".
- Patientenservice: Im Rahmen einer Servicerunde besuchen Sie die Mitarbeiterinnen des Serviceteams und offerieren Ihnen Snacks und Getränke
- Sharemagazines - Das digitale Leseerlebnis für Zeitungen, Zeitschriften und Magazine auf dem eigenen Laptop oder Smartphone
Wichtiger Hinweis
Für die Inanspruchnahme von Wahlleistungen besteht kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz. Bei der Inanspruchnahme von Wahlleistungen ist der Patient als Selbstzahler zur Entrichtung des Entgeltes verpflichtet. Bitte beachten Sie, dass die Vereinbarung von Wahlleistungen eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung für Sie bedeuten kann. Prüfen Sie bitte vor Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung, ob Ihre private Krankenversicherung/ Beihilfe etc. diese Kosten deckt. Beachten Sie bitte auch, dass das Klinikum Braunschweig nicht am so genannten Klinik-Card-Verfahren teilnimmt. Dies bedeutet, dass die Abrechnung der von Ihnen in Anspruch genommenen Wahlleistungen direkt mit Ihnen erfolgt.
Einschränkungen bei Inanspruchnahme von Wahlleistungen
Die zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten vereinbarten gesondert berechenbaren Wahlleistungen werden im Rahmen der personellen und sächlichen Möglichkeiten des Krankenhauses erbracht, soweit dadurch die allgemeinen Krankenhausleistungen nicht beeinträchtigt werden. Das Krankenhaus kann den Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung bei Patienten, welche die Kosten einer früheren Krankenhausbehandlung nicht bzw. trotz Fälligkeit verspätet gezahlt haben, ablehnen. Das Krankenhaus kann die Erbringung von Wahlleistungen sofort vorübergehend einstellen, soweit und solange dies für die Erbringung der allgemeinen Krankenhausleistungen gegenüber anderen Patienten erforderlich wird; im übrigen kann die Vereinbarung vom Patienten an jedem Tag zum Ende des folgenden Tages gekündigt werden; aus wichtigem Grund kann die Vereinbarung von beiden Teilen ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
Abschlagszahlungen bei Inanspruchnahme von Wahlleistungen
Sofern Wahlleistungen vereinbart worden sind, können seitens des Krankenhauses sowohl angemessene Vorauszahlungen als auch angemessene Abschlagszahlungen verlangt werden.